Du solllst nicht falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten.

2. Mose 20, Vers 16

Das ist ein wichtiges Gebot gegen das zu verstoßen derzeit Konjunktur hat.
Im Neuen Testament spricht Jakobus im 3. Kapitel seines Briefes über die
Macht der Zunge, die voll tödlichsten Gift und ein kleines Feuer ist, mit der
man einen Wald anzünden kann.

Und wenn man mitbekommt was so alles an Verleumdungen und Halbwahrheiten, gerade auch durch die Medien, in die Welt gesetzt wird, wird
deutlich wie zeitlos aktuell die biblischen Verse sind.

Dazu kommen Verleumdungskampagnen und böswilligste Hetze, die über
die sozialen Netzwerke von Privatpersonen verbreitet werden und schweren
Schaden stiften können, weshalb es nur zu verständlich ist, wenn versucht
wird solchen Entartungen durch gesetzliche Maßnahmen zu begegnen.

Das ist der große Nachteil von Internet und Co, dass auch jeder Dreck und
Unrat in sekundenschnelle weltweit verbreitet werden kann. Auch jeder verbale Ausrutscher, ein unbedachtes Wort, ein ungeschicktes oder peinliches Verhalten – Dinge die früher keiner Rede wert gewesen wären – werden so, böswillig kommentiert, weltweit verbreitet und können “Stürme der Entrüstung”, sogenannte “Shitstorms” – im Grunde “Stürme im Wasserglas” – auslösen, die vom Betroffenen allerdings mit großem Aufwand “richtig gestellt” werden müssen.

Aller begrüßenswerte technische Fortschritt macht den Menschen nicht besser,
sondern erweitert seine Möglichkeiten, die in ihm innewohnende Bosheit noch
perfekter auszuleben.

Ist das nicht traurig?

Aber fassen wir uns auch selbst an die Nase und sind mal ganz ehrlich:
Was macht uns mehr Laune? Etwas Gutes oder etwas “Kritisches” über
einen anderen zu sagen? Beim Nachdenken darüber ist mir schon richtig
übel geworden.

Ich denke hier an den Vers des Humoristen Wilhelm Busch:

“Dass einer klüger ist wie wir, das macht uns selten nur Pläsier, doch die
Gewissheit, dass der dümmer, erfreut fast immer!”

Warum sind wir nur so fies?

Martin Luther schreibt in der Erklärung zum 8. Gebot im Kleinen Katechismus,
dass wir nicht nur kein falsch Zeugnis reden sollen, sondern gut über den
anderen reden, ihn entschuldigen und alles zum Besten kehren sollen.

Fangen wir noch heute damit an.

Was aber nicht heißen kann, nur noch alles schönzureden!

Im Anhang habe ich etwas eingefügt, was ich in einer der täglich Informations-Mails erhalten habe und die Meinung des Verfassers wiedergibt. Im Grund geht es auch hier um das 8. Gebot.

Allerdings habe ich den “Volksverhetzungsparagraphen” schon immer in die
Kategorie “Maulkorberlass” eingeordnet, weil er in eine ganz bestimmte
Richtung zielt und zudem sehr schwammig ist und zu Missbrauch geradezu
einlädt. So wurde gegen Pastor Latzel und Pastor Tscharntke aufgrund
ihrer Predigten in Sachen “Volksverhetzung” “ermittelt”.

“Scheißdeutscher”, “Schweinefleischfresser” oder “geh beiseite du Nazischwein”, sind hingegen keine “Volksverhetzung”, obwohl, bei Licht
besehen, sich auch Christen aufgrund dieses Paragraphen gegen Verleumdungen wehren könnten.

Ich denke aber, dass wir weiterhin unsere Meinung sagen können, wenn wir
bei unseren Formulierungen entsprechend vorsichtig sind.

Wie sagte doch schon der römische Geschichtsschreiber Publius Cornelius
Tacitus: “Im verdorbensten Staat gibt es die meisten Gesetze.”

Wollen wir Gott also ständig um viel Weisheit und Verstand bitten, damit wir
auch weiterhin unserer Salz- und Lichtfunktion nachkommen können.

Jörgen Bauer

„Der Maulkorberlass“.

von Gerhard Breunig

Mit Beginn des neuen Jahres öffnet die Bunderegierung ein neues schändliches Kapitel der stets so hochgelobten Meinungsfreiheit in diesem angeblich freiesten Land auf deutschem Boden. Der erweiterte Text des § 130 StGB beendet die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit endgültig und überführt die BRD in eine Meinungsdiktatur. Nach dem Motto, „jeder darf seine freie Meinung äußern, solange diese der offiziellen Regierungsmeinung entspricht“. Der obrigkeitshörige Deutsche wird eine weitere Stufe in den gesellschaftlichen Abstieg hinunter gestoßen. Man kann das „Gesetz“, dessen verschlungene und verschachtelte Sätze für Richter und Staatsanwälte jede Menge „Auslegungsspielraum“ zur garantierten Verurteilung Andersdenkender schaffen, auch in einigen kurzen und deutlichen Worten erklären:

“Wer es wagt, anderer Meinung zu sein als Regierung und Obrigkeit und so blöd ist diese Meinung noch auch öffentlich, in Internet-Foren, an Stammtischen oder gar auf Demonstrationen zu verbreiten, wird mit Gefängnis von 3 und mehr bestraft.” Die Tür des dunklen Kerkers ist für Regimegegner und Menschen mit gegenteiliger Meinung seit heute weit geöffnet. Mutige sollten mal gerichtlich prüfen lassen, inwieweit dieses “Gesetz” auch bei der ständigen öffentlichen Diffamierung der deutschen Bevölkerung durch Antifa und andere linke Gruppen greift. Vermutlich wird die Anwendung der Gesetzestexte je nach politischer Gesinnung mal mehr und mal weniger eindeutig ausfallen. Lassen wir uns also überraschen.

Für all diejenigen, die den neuen Text noch nicht kennen,

Strafgesetzbuch (StGB) § 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.

(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Lüttich